§ 1 Zuchtziel
Die Aufgabe des
gegründeten VDRR e.V. ist das Wesen und das Erscheinungsbild
der Rasse, entsprechend dem Standard der FCI und die
Gesundheit des Rhodesian Ridgeback zu bewahren und zu
fördern (siehe Satzung des VDRR).
§ 2 Allgemeine
Zuchtbestimmungen
Es darf nur mit
reinrassigen, gesunden und wesensfesten Rhodesian Ridgeback
gezüchtet werden.
Das Alter der Hündin
vor Verpaarung muss mindestens 24 Monate betragen, das Alter
des Rüden mindestens 18 Monate.
§ 3
Zuchtstättenvoraussetzung
Zwingerhaltung oder
ähnliche Haltung der Elterntiere und Welpen ist nicht
gestattet. Die
Aufzucht der Welpen muss im Wohnbereich der Familie in einem
Raum mit Heizung und Fenster stattfinden. Ab der 4. Woche
haben die Welpen direkten Zugang zu einem begrenzten
Freigelände.
Der Zuchtwart des
VDRR oder ein von ihm Beauftragter überprüft die
Aufzuchtsbedingungen
der einzelnen Zuchtstätten. Bei Anmeldung eines Kennel
ist
der Zuchtwart des
VDRR oder ein von ihm Beauftragter zur Erstbesichtigung
verpflichtet.
§ 4
Gesundheitsüberprüfung der Zuchttiere vor der Zuchtzulassung
Für die Zuchttiere
des VDRR ist eine röntgenologische Begutachtung der
Hüftgelenke, der Schulter und der Ellenbogen nötig. Der
Gutachter ist Dr. Bernd Tellhelm, Frankfurterstr. 108, 35392
Gießen, als Obergutachter wird Dr. Witteborg, Neue Str. 57,
29640 Schneverdingen bestimmt. Auf den Röntgenunterlagen
muss die Chipnummer des Hundes und das Datum unveränderbar
zu versehen sein.
HD (Hüftgelenkdysplasie)
Hunde mit dem
Ergebnis HD-A (frei) oder HD-B (Übergangsform) werden zu
Zucht zugelassen. Hunde mit HD-B dürfen nur mit HD-A
beurteilten Hunden verpaart werden. Tiere mit den
Ergebnissen HD-C (leichte HD), HD-D (mittlere HD) und HD-E
(schwere HD) sind von der Zucht ausgeschlossen.
ED (Ellenbogengelenksdysplasie)
Es darf nur mit
Tieren von ED-0 (frei) gezüchtet werden. Tiere mit
ED-1; ED-2 und ED-3 sind von der Zucht ausgeschlossen. Wird
eine Zuchtzulassung älterer Tiere beantragt, wird hier nach
degenerativen Gelenk Veränderungen von einem Gutachter
differenziert.
OCD (Osteochondrosis
dissecans)
Es darf nur mit OCD
freien Tieren gezüchtet werden. Die Aufnahmen zu den
Untersuchungen dürfen nicht länger als 3 Monate vor der
Begutachtung erstellt sein.
Schilddrüse
Bei einen erhöhtem
Titer des Thyroidea-stimulierenden Hormons TSH
(Grenzwertfestlegung erfolgt durch das untersuchende Labor)
muss eine fachtierärztliche Untersuchung erfolgen. Kranke
Tiere sind von der Zucht ausgeschlossen.
Herz
Das Herz wird durch
eine Auskultation (Bei der Auskultation des
Herzens
wird zwischen
Herztönen
und
Herzgeräuschen
differenziert, wobei die Qualität und Lautstärke der
Geräusche auf Schädigungen des
Klappenapparates
oder Defekte der Herzscheidewand (ASD,
VSD)
deuten kann. Reibegeräusche geben Hinweise auf eine
Entzündung des Herzbeutels (Perikarditis)auf
mögliche Anomalien untersucht. Bei unklarem Befund muss eine
fachtierärztliche Untersuchung erfolgen. Kranke Tiere sind
von der Zucht ausgeschlossen.
Hämophilie
Sobald der Gentest
zur Erkennung von Hämophilie von Fr. Dr. Pfeifer entwickelt
wurde, wird er Pflicht für alle Zuchthündinnen und
Zuchtrüden.
§ 5 Mängel, die
eine Zuchtzulassung ausschließen
- der Hund erfüllt
nicht die oben genannten Gesundheitskriterien
- Dermoid Sinus
- fehlerhafter Ridge
(Crowns dürfen maximal 1 cm versetzt sein)
- Kieferanomalien
(z.B. Vorbiss, Rückbiss, Kreuzbiss),
- Zahnfehler (das
Fehlen von mehr als 2 ersten Prämolaren)
- angeborene
Anomalien
- Unter- oder
Übergröße laut Standard (maximal 2 cm Toleranz),
- offensichtliche
Wesensfehler, die bei der ZZP festgestellt werden.
- Rüden mit nur
einem Hoden
- angeborene
Wirbelsäulenveränderungen (z.B. Keilwirbel oder
Blockbildung)
§ 6
Zuchtzulassungsprüfung (ZZP)
Die
Zuchtzulassungsprüfung muss auf einer Veranstaltung der VDRR
oder durch
einen Zuchtwart der
VDRR vorgenommen werden.
Die
Zuchtzulassungsprüfung besteht aus einer eingehenden
Untersuchung des
Exterieur des
Hundes, sowie einem Wesens- und Verhaltenstest.
Nach der
Untersuchung von Größe, Größenverhältnis, Gang und Winkelung
sowie
Zahnstellung erfolgt
ein Verhaltenstest des Hundes.
Dieser wird unter
möglichst realistischen Bedingungen durchgeführt, um die
Sozialverträglichkeit des Hundes zu testen. Der Inhalt
entspricht im
wesentlichen den
Anforderungen der offiziellen Begleithund-Prüfung (BH ohne
Freifolge) und deren Abfolge.
Hunden mit bereits
bestandener BH wird diese als Verhaltenstest anerkannt.
§ 7 Zucht
7.1 Inzestzucht
Inzestzucht ist
verboten
7.2 Künstliche
Besamung
Eine künstliche
Besamung ist mit vorheriger Genehmigung des Hauptzuchtwartes
erlaubt. Bedingung: Die Hündin muss vorher durch eine
natürliche Paarung und einer natürlichen Geburt Welpen zur
Welt gebracht haben.
7.3.Mindest- und
Höchstalter der Zuchttiere
Zuchttieren müssen
mindestens 24 Monate (Hündin) bzw. 18 Monate (Rüde) alt
sein. Das Höchstalter für die Zuchtverwendung bei Hündinnen
liegt bei 8 Jahren. Es sind höchstens 4 Würfe im Leben einer
Hündin zulässig.
7.4 a) Häufigkeit
der Zuchtverwendung bei Hündinnen
Es ist nur 1 Wurf
innerhalb von 12 Monaten erlaubt. Stichtag ist der Wurftag.
Nach einer Schwerstgeburt (z.B. Kaiserschnitt) erfolgt eine
Belegungspause von mindestens 3 Zyklen. Nach einer
wiederholten Schnittgeburt ist die Hündin aus der Zucht zu
nehmen.
7.4 b) Häufigkeit
der Zuchtverwendung bei Rüden
Deckrüden des VDRR
dürfen nur 4 Deckakte pro Jahr haben. Jeder Deckakt muss per
Deckschein dem VDRR mitgeteilt werden.
7.5 Wurfstärke
Eine Begrenzung der
Wurfstärke ist mit § 1 des TierSchG nicht zu vereinbaren.
7.6 Anzahl der Würfe
pro Jahr
Jeder Züchter/
Kennel darf nicht mehr als zwei Würfe pro Jahr großziehen.
Das Aufziehen von zwei Würfen gleichzeitig ist verboten.
§ 8
Zuchtverbot
Nachträgliches
Zuchtverbot
Hunde mit
nachträglich festgestellten genetischen oder anderen
Zuchtausschließenden
Mängeln sind - trotz früher ausgesprochener
Zuchttauglichkeit -
sofort von der Zucht auszuschließen.
Nachträgliches
Zuchtverbot wird z.B. erteilt:
-
wenn die Hündin eine wiederholte Schnittgeburt hat
-
wenn die Hündin oder der Rüde Überträger von Hämophilie ist
§ 9 Verwendung
von Auslandsrüden und Rüden mit ZZP eines anderen Vereins
Diese Hunde werden
ab einem Alter von 24 Monaten zur Zucht zugelassen, wenn die
Anforderungen der
bereits erhaltenen ZZP der des VDRR entsprechen oder
zusätzliche
Untersuchungen vor der Deckerlaubnis begutachtet wurden.
§10 Pflichten
des Züchters
10.1 Kennelbuch
Jeder Züchter führt
ein Kennelbuch, in dem die Kennel Zulassungsurkunde,
ausgefüllte Vordrucke über den Geburtsverlauf, die Wurfgröße
und für jeden Welpen ein unverwechselbar gekennzeichnetes
Aufzuchtsprotokoll enthalten sind. Hierzu gehören auch die
Wurfabnahmeprotokolle. Dies ist für jeden Wurf entsprechend
einzufügen. Das Kennelbuch ist dem zuständigen Zuchtwart auf
Anforderung jederzeit zur Einsichtnahme auszuhändigen.
10.2 Mitteilung von
Deckakten
Alle Deckakte werden
der Geschäftsstelle per Deckschein innerhalb von acht Tagen
mitgeteilt.
10.3 Mitteilung von
Würfen
Alle Würfe werden
der Geschäftstelle innerhalb von acht Tagen schriftlich
mitgeteilt. Der Zuchtrüdenbesitzer erhält diese Mitteilung
in Kopie.
10.4 Anmeldung und
Eintragung in das Zuchtbuch
Alle Züchter des
VDRR sind verpflichtet, ihre Würfe zur Eintragung zu melden.
Eingetragen werden alle Hunde, die die Voraussetzungen
dieser ZO gemäß § 4 und §6 erfüllen. Bei der Wurfabnahme ist
der Wurfeintragungsantrag vom Züchter ausgefüllt und
unterzeichnet vorzulegen. Eingereicht werden:
-
Original-Ahnentafel, bei der ersten Belegung eine Kopie
aller Seiten des Abstammungsnachweises der Hündin;
Fotokopie aller Seiten der Ahnentafel des
Deckrüden;
- ausgefüllte und
vom Deckrüdenbesitzer unterzeichnete Deckbescheinigung
- Nachweise über die
Zuchttauglichkeit des Deckrüden bzw. der Mutterhündin gemäß
§ 4 oder §6 der ZO.
10.5 Eigentum
Als Züchter eines
Hundes gilt der Eigentümer der Hündin zur Zeit ihrer
Belegung.
Der Eigentümer muss
gleichzeitig auch der Besitzer sein. Mietzuchtverhältnisse
sind nicht zulässig, ebenso Zuchtabtretungen.
§ 11 Pflichten
des Deckrüdeneigentümers
11.1 Deckbuchführung
Jeder
Deckrüdeneigentümer hat ein Deckbuch zu führen, in das
fortlaufend
einzutragen ist:
- Zu- und Abgänge
von Deckrüden mit Angaben des Wurftages, Zuchtbuchnummer,
Tätowierungsnummer bzw. Chipnummer sowie Größe und Farbe des
Hundes
- Angaben über die
Zuchttauglichkeit nach § 6 der ZO sowie Anschrift des
Besitzers der
belegten Hündin;
- Decktage;
- Wurfergebnisse.
11.2
Deckbescheinigung
Den Eigentümern der
belegten Zuchthündin ist eine Deckbescheinigung unverzüglich
nach erfolgtem Deckakt auszuhändigen.
11.3 Meldung an den
Zuchtwart
Der Eigentümer des
Rüden meldet Deckakte innerhalb von acht Tagen dem
Zuchtwart.
§ 12
Wurfabnahme
Die Wurfabnahme
erfolgt nach der 7. Woche. Bei der Wurfabnahme vermerkt der
zuständige Zuchtwart oder eine vom VDRR benannte Person die
Untersuchungsergebnisse im Wurfabnahmebericht. Chipnummer,
Impfungen sowie sichtbare Mängel des Welpen werden hier
festgehalten. Jedem Welpenkäufer ist vom Züchter
unaufgefordert der Wurfabnahmebericht des betreffenden
Welpen vorzulegen und auszuhändigen. Kann die Wurfabnahme
aus Gründen, die der Züchter zu verantworten hat, nicht
erfolgen, so sind hierdurch entstehende Kosten (z.B. erneute
Anfahrt etc.) vom Züchter zu tragen.
§ 13 Zuchtbuch
13.1 Einrichtung zur
Erhaltung und Förderung der Zucht
Die Zuchtbuchführung
obliegt dem Zuchtbuchsamt. Das Zuchtbuch muss genaue Angaben
über die einzelnen Hunde enthalten, unabhängig von deren
Zuchtverwendung.
13.2 Eintragung in
das Zuchtbuch
Im Zuchtbuch
eingetragen werden alle Würfe unter Angabe der Zahl der
Welpen, Aufführung der Totgeburten, der getöteten Welpen
(unter Nennung des Grundes) und der bis zur Beantragung der
Eintragung verendeten Welpen. Ferner werden alle erkennbaren
Erbfehler und Mängel aufgeführt. Umfang der
Zuchtbucheintragung: Die Zuchtbucheintragungen müssen drei
Generationen umfassen, dabei sind aufzuführen: Name der
Hunde, Zuchtbuchnummer, Geschlecht,
Zuchttauglichkeitsnachweis, Siegertitel, abgelegte
Leistungsprüfungen.
§ 14 Ahnentafel
14.1
Eigentumswechsel
Ahnentafel und Hund
sind untrennbar. Bei Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel
dem Käufer ohne jede Nachzahlung auszuhändigen. Jeder
Eigentumswechsel eines Hundes muss auf der Ahnentafel an
vorgeschriebener Stelle vermerkt werden. Die Eintragung des
Vermerkes hat durch den abgebenden Eigentümer zu geschehen,
der den Vermerk mit seiner Unterschrift bestätigt.
14.2
Ungültigkeitserklärung
In Verlust geratene
Ahnentafeln können für ungültig erklärt werden. Nach
Veröffentlichung auf der Homepage des VDRR fertigt die
Zuchtbuchstelle nach sorgfältiger Prüfung des Antrages und
der Beweise über den Verlust der Ahnentafel eine
Zweitschrift gegen Gebühren.
14.3 Beantragung von
Ahnentafeln
Die Ausstellung von
Ahnentafeln ist unverzüglich nach der Wurfabnahme beim
Zuchtwart zu beantragen. Dem Antrag auf Ausstellung sind
beizufügen:
- Originalahnentafel
der Hündin;
- Kopie der
Ahnentafel des Deckrüden;
- Deckbescheinigung;
-
Wurfeintragungsantrag
14.4
Wurfeintragungsgebühren
Die
Wurfeintragungsgebühren sind in der Gebührenordnung des VDRR
festgesetzt.
§ 15
Verschiedenes
15.1 Decktaxe
Die Festsetzung der
Decktaxe ist ausschließlich Angelegenheit zwischen Züchter
und Deckrüdeneigentümer. Um Differenzen zu vermeiden, wird
eine schriftliche Abmachung empfohlen.
§ 16 Verstöße
gegen die ZO
Die Überwachung
dieser ZO obliegt dem Zuchtwart und dem Vorstand des VDRR.
Wegen des Verstoßes gegen die Zuchtbestimmungen kann der
Vorstand folgende Maßnahmen beschließen:
1. Erteilung einer
Verwarnung;
2. Ablehnung der
Eintragung eines Wurfes;
Gegen die verhängte
Maßnahme kann das betroffene Mitglied binnen einer
Ausschlussfrist von einem Monat ab deren Bekanntgabe
Beschwerde beim
Schieds-Amt einlegen.
§ 17 Änderungen
der ZO
Änderungen der ZO
bedürfen grundsätzlich einer Zweidrittel-Mehrheit der
Mitgliederversammlung.
Stand 26.01.2008
zurück zur Startseite
|